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Kapitel 1: Rechtliche Grundlagen des Infektionsschutzes
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Kapitel 2: Sichere Prozesse bei An- und Abmeldung sowie Krankmeldung
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Kapitel 3: Digitale Werkzeuge für An-/Abmeldung und Krankmeldung
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Kapitel 4: Die Fachkraft im Umgang mit Krankheitssymptomen und Infektionsschutz
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Kapitel 5: Eltern als Partner beim Infektionsschutz
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Kapitel 6: Infektionsschutz- und Meldepraxis reflektieren und weiterentwickeln
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Abschluss: An- und Abmeldung, Krankmeldung & Infektionsschutz
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Kapitel 1 kompakt: Rechtliche Grundlagen des Infektionsschutzes
Auf einen Blick
- Das Infektionsschutzgesetz ist der verbindliche Rahmen für Kita, Hort und Schule.
- § 34 regelt, wann Kinder und Personal die Einrichtung vorübergehend nicht betreten dürfen.
- Die Leitung meldet bestimmte Erkrankungen unverzüglich an das Gesundheitsamt.
- Personal und Eltern müssen über ihre Pflichten belehrt werden.
- Bei M3LB gilt: Wir sind keine Ärztinnen und Ärzte. Wir nehmen Symptome wahr und setzen die Regeln konsequent um.
1. Gesundheitsschutz als Kernauftrag
Wo viele Kinder eng zusammen sind, verbreiten sich Krankheitserreger leichter. Das Infektionsschutzgesetz regelt deshalb genau, welche Pflichten Träger, Leitungen und Fachkräfte haben.
Es geht nicht um eine medizinische Diagnose durch das pädagogische Personal. Es geht um ein systematisches Risikomanagement. Nach dem M3LB-Prinzip ist ein gesunder Körper die Basis für jede Entwicklung.
2. Das Fundament: § 34 und die Betreuungsverbote
- Erkrankung oder Verdacht: Bei Krankheiten wie Masern, Scharlach, Keuchhusten oder ansteckender Borkenflechte darf das Kind die Einrichtung schon beim Verdacht nicht mehr besuchen.
- Ausscheider: Manche Kinder haben keine Symptome mehr, scheiden aber bestimmte Erreger noch aus, zum Beispiel Cholera-Erreger. Sie dürfen die Einrichtung meist nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes besuchen.
- Erkrankung im Haushalt: Bei bestimmten schweren Krankheiten, etwa Kinderlähmung, gilt das Verbot auch für gesunde Geschwister, die im selben Haushalt leben.
3. Die Meldepflicht an das Gesundheitsamt
Die Leitung muss dem Gesundheitsamt das Auftreten bestimmter Erkrankungen unverzüglich und namentlich melden. Das regelt § 34 Absatz 6.
- Was gemeldet wird: alle in § 34 genannten Krankheiten, zum Beispiel Windpocken, Borkenflechte oder Kopflausbefall.
- Häufungen: zwei oder mehr gleichartige, schwere Erkrankungen, wenn ein Zusammenhang wahrscheinlich ist, etwa ein starker Magen-Darm-Ausbruch in einer Gruppe.
Der Träger sorgt dafür, dass der Meldeweg klar ist: Wer meldet wie an wen? Eine unterlassene Meldung kann eine Ordnungswidrigkeit sein.
4. Belehrung von Personal und Eltern
- Personal: Beschäftigte werden vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre vom Arbeitgeber über ihre Pflichten belehrt.
- Eltern: Sie werden bei der Aufnahme über die Pflichten nach § 34 belehrt. Ein verständliches Merkblatt hilft. Es betont auch die Mitwirkungspflicht: Eltern informieren die Einrichtung sofort, wenn ihr Kind eine dieser Krankheiten hat.
5. Das ärztliche Attest
Oft gibt es Streit darüber, wann ein Kind wieder kommen darf. Die Einrichtung orientiert sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Ein schriftliches Attest ist nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben, die Einrichtung kann aber eines verlangen.
Die M3LB-Empfehlung: Legen Sie im Team einen klaren Standard fest, zum Beispiel wie lange ein Kind fieberfrei sein muss. Das sichert Transparenz und Gleichbehandlung.
6. Fall: Kopfläuse in der Gruppe
Fall: Ein Kind wird mit sichtbarem Lausbefall abgeholt. Die Mutter sagt, es sei schon behandelt, und will es morgen wieder bringen.
So handeln Sie: Die Leitung informiert das Gesundheitsamt nach dessen Vorgaben. Die Fachkraft erklärt: Das Kind darf wieder kommen, wenn eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Dafür braucht es eine Bestätigung, dass die Erstbehandlung korrekt war. Alle Eltern der Gruppe werden anonym informiert, damit sie ihre Kinder kontrollieren können.
7. Der Infektions-Check im Team
- Ist unsere Liste der meldepflichtigen Krankheiten aktuell?
- Haben wir vorformulierte Elternbriefe für häufige Krankheiten wie Windpocken oder Scharlach?
- Wer übernimmt die Meldung an das Gesundheitsamt, wenn die Leitung krank ist?
Rechts-Check Meldepflicht
☐ Alle im Team wissen, welche Krankheiten sofort gemeldet werden müssen.
☐ Unser Meldeweg zum Gesundheitsamt ist eindeutig: wer, wie, wohin.
☐ Die Belehrungen der Eltern bei der Aufnahme sind vollständig dokumentiert.
☐ Wir haben Zugriff auf die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts.
☐ Die Wiederholungsbelehrung für das Personal findet mindestens alle zwei Jahre statt.
M3LB-Impuls: Hängen Sie eine aktuelle Übersicht der meldepflichtigen Krankheiten und der Wiederzulassungsregeln gut sichtbar in den Teambereich. Das spart im Ernstfall Zeit und gibt Ihnen sofort Sicherheit gegenüber den Eltern.
Im nächsten Kapitel geht es um sichere Abläufe bei An-, Ab- und Krankmeldung.
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Fachliche Orientierung, keine medizinische Beratung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Gesundheitsamtes und Ihres Trägers. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihr Gesundheitsamt oder eine Ärztin oder einen Arzt.
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